1. Der Verein führt den Namen Heimat- und Verschönerungsverein Bad Grönenbach e.V., im folgenden Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Bad Grönenbach im Allgäu und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist der Rechtsnachfolger des im Jahre 1898 gegründeten Verschönerungsvereins Grönenbach und des seit 1953 bestehenden Heimat- und Verkehrsvereins Grönenbach.
2. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Heimatgedankens und der Ortsverschönerung im Bereich des Marktes Bad Grönenbach.
2. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie können nur Ersatz von tatsächlichen Auslagen verlangen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand durch dessen Beschluss. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Der abgelehnte Bewerber kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Eingang des Bescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet, einlegen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit, haben aber ein Stimmrecht. Die jeweilige Ernennung wird in der folgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
4. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres in einer Summe fällig.
1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Jahresende, durch Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Tod.
2. Mitglieder, die 2 Jahre mit dem Beitrag im Rückstand sind, werden nach einmaliger erfolgloser Mahnung als Mitglieder gestrichen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Die Mitgliederversammlung regelt die grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere:
2. Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Daneben können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand mehrheitlich unter Angabe der Gründe und Tagesordnungspunkte die Abhaltung einer solchen Versammlung schriftlich beantragt.
3. Die Einberufung geschieht durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise mit einer Ladungsfrist von einer Woche. Die Tagesordnung ist anzugeben.
4. Soweit nicht anders geregelt, entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Wahlen finden offen statt, wenn nicht die Mitgliederversammlung mehrheitlich eine geheime Wahl beschließt.
5. Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung anzugeben sind, werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Zu einer Änderung des Satzungszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
1. Der Vorstand besteht aus
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren aus der Zahl der Mitglieder gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt, im Innenverhältnis ist der stv. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten mit Mehrheitsbeschlüssen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es muss zur Beschlussfähigkeit mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sein. Er ist ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand kann für einzelne Fachgebiete beratende Beiräte bestellen.
Über jede Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Beiratssitzung wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die von ihm und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sind und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für den Beschluss stimmen.
2. Erscheint die in Abs. 1 genannte Anzahl Mitglieder nicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung fristgemäß einzuberufen, in welcher die Auflösung des Vereins von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden kann.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Bad Grönenbach über, die es dem Vereinszweck entsprechend unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden hat.
Bad Grönenbach, 12. Oktober 2017